REVIZTO LIZENZ-ABONNEMENTBEDINGUNGEN / ENDBENUTZER-LIZENZVEREINBARUNG (EULA)
DIESE VEREINBARUNG ÜBER REVIZTO LIZENZ-ABONNEMENTBEDINGUNGEN (ZUSAMMENFASSEND DIESE „VEREINBARUNG“) IST EINE RECHTSGÜLTIGE VEREINBARUNG ZWISCHEN IHNEN (EINER NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN PERSON, DIE IN DIESER VEREINBARUNG ALS „KUNDE“ BEZEICHNET WIRD) UND REVIZTO SA, EINER AKTIENGESELLSCHAFT NACH SCHWEIZERISCHEM RECHT MIT SITZ IM WORLD TRADE CENTER LAUSANNE, AVENUE DE GRATTA-PAILLE 2, 1018 LAUSANNE, SCHWEIZ („REVIZTO“), FÜR DEN ZUGRIFF AUF DIE UND DIE NUTZUNG DER REVIZTO-LÖSUNG.
WENN DER KUNDE DIESE VEREINBARUNG IM NAMEN EINES UNTERNEHMENS ABSCHLIESST UND ANNIMMT, SICHERT DER KUNDE ZU UND GEWÄHRLEISTET, DASS ER DAS RECHT, DIE BEFUGNIS UND DIE FÄHIGKEIT BESITZT, DIESE VEREINBARUNG IM NAMEN DES BETREFFENDEN UNTERNEHMENS ABZUSCHLIESSEN UND ANZUNEHMEN. DER BEGRIFF „KUNDE“ BEZIEHT SICH IN DIESEM FALL AUF DAS VERTRETENE UNTERNEHMEN. DAS OBEN GENANNTE UNTERNEHMEN IST ALS VERTRAGSPARTEI VOLLUMFÄNGLICH AN DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG GEBUNDEN.
DURCH DAS INSTALLIEREN, KOPIEREN ODER HERUNTERLADEN DER SOFTWARE, DEN ZUGRIFF DARAUF ODER DEREN ANDERWEITIGE NUTZUNG VERPFLICHTET SICH DER KUNDE, DURCH DIE BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG GEBUNDEN ZU SEIN. WENN DER KUNDE MIT DEN BESTIMMUNGEN DIESER VEREINBARUNG NICHT EINVERSTANDEN IST, IST ES DEM KUNDEN NICHT GESTATTET, DIE SOFTWARE ODER DIE REVIZTO-LÖSUNG ZU INSTALLIEREN, ZU KOPIEREN, HERUNTERZULADEN, DARAUF ZUZUGREIFEN ODER SIE ZU NUTZEN.
- Revizto-Lösung
- Abonnement. Vorbehaltlich der Bedingungen dieser Vereinbarung stellt Revizto dem Kunden ein Abonnement für die Dauer eines bestimmten Zeitraums (die Abonnementlaufzeit gemäß Ziffer 1.2 und 1.3 dieser Vereinbarung) für den Zugriff und die Nutzung der Revizto-Lösung zur Verfügung. Um die Revizto-Lösung verwenden zu können, muss der Kunde die Software herunterladen und installieren.
- Abonnement-Laufzeit. Sofern nicht vorher gemäß dieser Vereinbarung gekündigt, beginnt die Abonnement-Laufzeit mit der Unterzeichnung des Bestellformulars des Kunden und endet am Ende des auf dem entsprechenden Bestellformular angegebenen Zeitraums (die „ursprüngliche Abonnement-Laufzeit“), der gemäß Ziffer 1.3 gegebenenfalls verlängert werden kann. Der Kunde kann zum Zeitpunkt der Bestellung die ursprüngliche Abonnement-Laufzeit auswählen. Es kann sich dabei um eine Laufzeit von zwei Monaten zum Konzeptnachweis, eine Laufzeit von einem Jahr, eine Laufzeit von mehreren Jahren oder eine andere einvernehmlich vereinbarte Laufzeit handeln.
- Erneuerungen des Abonnements. Am Ende der betreffenden Abonnement-Laufzeit kann der Kunde, sofern nicht anderweitig im Bestellformular angegeben, sein Abonnement gegebenenfalls in dem Umfang und unter den gleichen Bedingungen (einschließlich Preis) erneuern, die Revizto zu diesem Zeitpunkt auch ähnlich gestellten Kunden kommerziell anbietet. Wenn der Kunde eine Revizto-Lösung über einen Wiederverkäufer bezogen hat, müssen jegliche Erneuerungen der Abonnement-Laufzeit direkt mit diesem Wiederverkäufer vereinbart werden.
- Verfügbarkeit des Dienstes. Sofern der Kunde nicht gegen irgendwelche Bedingungen der Vereinbarung verstößt, wird Revizto für die Dauer der Abonnement-Laufzeit sämtliche wirtschaftlich angemessenen Anstrengungen unternehmen, um die in der Dienstgütevereinbarung (DGV, eng. SLA) beschriebenen Verfügbarkeitsziele zu erreichen.
- Kundendienst. Sofern der Kunde nicht gegen irgendwelche Bedingungen der Vereinbarung verstößt, wird Revizto für die Dauer der Abonnement-Laufzeit gemäß der Dienstgütevereinbarung (DGV, eng. SLA) entsprechenden Support für die Revizto-Lösung bereitstellen.
- Abonnementpläne. Revizto bietet aktuell drei Arten von Abonnementplänen (jeweils als ein „Abonnementplan“ bezeichnet) für die Nutzung der Revizto-Lösung an: (i) benutzerbasierter Abonnementplan; (ii) projektbasierter Abonnementplan und (iii) Enterprise-Abonnementplan.
- Benutzerbasierter Abonnementplan. Ein benutzerbasierter Abonnementplan berechtigt den Kunden, einer in der jeweiligen Bestellung angegebenen Anzahl von autorisierten Benutzern während der Abonnementlaufzeit Zugriff auf die Revizto-Lösung zu gewähren und diese zu nutzen.
- Allgemeines. Autorisierte Benutzer, und zwar ausschließlich autorisierte Benutzer, können während der jeweiligen Abonnement-Laufzeit auf die Revizto-Lösung zugreifen und diese nutzen. Zugriff und Nutzung unterliegen den Geschäftsbedingungen dieser Vereinbarung, der Dokumentation, den Benutzungsbeschränkungen und anderen Richtlinien, die von Revizto veröffentlicht werden. Der Kunde ist dafür verantwortlich, alle diese autorisierten Benutzer über die Anwendbarkeit dieser Vereinbarung auf deren Zugriff auf die und Nutzung der Revizto-Lösung zu informieren und deren Zustimmung einzuholen, ehe sie auf die Lösung zugreifen und diese verwenden.
- Maximale Anzahl von autorisierten Benutzern. Die maximale Anzahl autorisierter Benutzer darf nicht die auf dem Bestellformular angegebene maximale Anzahl autorisierter Benutzer überschreiten. Autorisierte Benutzer dürfen ausschließlich zu Geschäftszwecken des Kunden auf die Revizto-Lösung zugreifen und/oder diese nutzen. Kunden des Kunden („Kunden des Kunden“) dürfen ebenfalls auf die Revizto-Lösung zugreifen und/oder diese nutzen, jedoch nur in Verbindung mit der Zusammenarbeit zwischen dem Kunden und seinen Kunden bei Projekten dieser Kunden des Kunden.
- Verwaltung autorisierter Benutzer. Die Verwaltung autorisierter Benutzer erfolgt über einen webbasierten Workspace, der dem vom Kunden ernannten Administrator im Zusammenhang mit dem Abonnement zur Verfügung gestellt wird. Der Kunde kann während der Abonnement-Laufzeit einen oder mehrere autorisierte Benutzer verwalten, zuweisen, deaktivieren oder aussetzen. Autorisierte Benutzer unterliegen den Bestimmungen dieser Vereinbarung im gleichen Umfang wie der Kunde. Um Zweifel zu vermeiden, sei klargestellt, dass direkte oder indirekte Wettbewerber von Revizto keine autorisierten Benutzer sein dürfen.
- Keine Kundenzusicherungen usw. Der Kunde darf seinen verbundenen Unternehmen oder Kunden des Kunden oder anderen Dritten gegenüber keine Zusicherungen oder Gewährleistungen für oder im Namen von Revizto in Bezug auf die Revizto-Lösung oder andere Angelegenheiten abgeben. Weiter darf der Kunde keine Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten für Revizto schaffen oder vorgeben, solche zu schaffen. Der Kunde haftet Revizto gegenüber gesamtschuldnerisch für Handlungen und Unterlassungen seiner verbundenen Unternehmen und Kunden des Kunden bezogen auf die Revizto-Lösung.
- Maximale Anzahl von Geräten. Ein für den Revizto Workspace autorisierter Benutzer kann seine Anmeldedaten auf bis zu 3 (drei) verschiedenen Geräten verwenden.
- Projektbasierter Abonnementplan. Ein projektbasierter Abonnementplan berechtigt den Kunden sowie eine unbegrenzte Anzahl an vom Kunden autorisierten Benutzern dazu, während der Abonnement-Laufzeit auf die Revizto-Lösung zuzugreifen und diese für ein Projekt (i) mit einem Projektwert bis zu maximal dem im betreffenden Bestellformular genannten Projektwert sowie (ii) für maximal die im betreffenden Bestellformular genannte Projektdauer zu nutzen.
- Revizto wird den kumulativen Projektwert regelmäßig überwachen. Sollte der kumulative Projektwert zu irgendeinem Zeitpunkt den im jeweiligen Bestellformular angegebenen kumulierten Projektwert überschreiten, wird Revizto den Kunden davon in Kenntnis setzen und die Bestimmungen in Ziffer 1.7.2 finden Anwendung.
- Überschreitet der Kunde den kumulativen Projektwert, teilt Revizto dies dem Kunden mit, der dann verpflichtet ist, ein neues Bestellformular zu den von Revizto angebotenen Geschäftsbedingungen zu unterzeichnen, wobei diese für den Kunden nicht unverhältnismäßiger sein dürfen als die Geschäftsbedingungen des ursprünglichen Bestellformulars.
- Enterprise-Abonnementplan. Kunden, die den Enterprise-Abonnementplan abschließen, beachten bitte die Vereinbarung für den Enterprise-Abonnementplan, die für solche Kunden gilt.
- Zahlung der Abonnementgebühren
- Der Kunde zahlt Revizto die im Bestellformular für die Revizto-Lösung angegebenen Gebühren (die „Abonnementgebühren“) gemäß den in diesem Dokument festgehaltenen Bestimmungen. Wenn die Nutzung der Revizto-Lösung durch den Kunden die im Bestellformular festgelegten Nutzungsbeschränkungen überschreitet oder aus anderen Gründen die Zahlung zusätzlicher Gebühren (gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung) auslöst, wird dem Kunden diese übermäßige Nutzung gesondert in Rechnung gestellt. Der Kunde verpflichtet sich, die zusätzlichen Gebühren in der auf dem Bestellformular angegebenen Weise zu bezahlen. Revizto behält sich das Recht vor, die Abonnementgebühren oder die anfallenden Gebühren zum Ende der ursprünglichen Abonnement-Laufzeit oder der zu diesem Zeitpunkt geltenden Erneuerungslaufzeit zu ändern und neue Gebühren und Abonnementgebühren einzuführen. Der Kunde muss darüber dreißig (30) Tage im Voraus informiert werden. Die entsprechende Benachrichtigung kann per E-Mail erfolgen.
- Der Kunde ist sich voll und ganz bewusst und stimmt zu, dass Revizto zur Erstattung von Abonnementgebühren nicht verpflichtet ist. Der Kunde ist sich weiter bewusst, dass er verpflichtet ist, die anfallenden Abonnementgebühren während der Dauer der Abonnement-Laufzeit zu zahlen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde die Nutzung der Revizto-Lösung vor dem Ablauf der entsprechenden Abonnement-Laufzeit einstellt. Unbeschadet des vorstehend Gesagten hat der Kunde Anspruch auf eine anteilige Erstattung der Abonnementgebühren, die während der entsprechenden Abonnement-Laufzeit gezahlt wurden, wenn Revizto diese Vereinbarung aus Gründen der Zweckmäßigkeit kündigt. In diesem Fall haftet der Kunde auch nicht für etwaige weitere, während der verbleibenden Abonnement-Laufzeit anfallende Gebühren.
- Revizto stellt die Abonnementgebühren über eine Rechnung in Rechnung, die netto innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar ist. Unbezahlte Beträge unterliegen Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat auf den ausstehenden Saldo oder in Höhe des gesetzlich zulässigen Höchstbetrags. Maßgebend ist der jeweils geringere Betrag. Weiter hat der Kunde in solchen Fällen alle Inkassokosten zu tragen. Darüber hinaus kann der Verzug zu einer sofortigen Kündigung aller Rechte des Kunden auf Zugriff auf die und Nutzung der Revizto-Lösung führen.
- Abonnementgebühren enthalten keine Steuern, Abgaben, Zollgebühren oder ähnliche behördliche Abgaben jedweder Art einschließlich Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Gebrauchssteuer und Quellensteuer, die von kommunalen, Landes- oder Bundesbehörden erhoben werden (kollektiv „Steuern“), und dürfen auch nicht um diese Steuern gekürzt werden. Der Kunde ist verpflichtet, alle Steuern zu entrichten, die auf die unter dieser Vereinbarung bereitgestellte Revizto-Lösung erhoben werden (mit Ausnahme der Steuern, die auf den Nettoeinnahmen von Revizto basieren). Wenn festgestellt wird, dass Revizto gesetzlich zur Zahlung oder Erhebung von Steuern verpflichtet ist, für die der Kunde unter der Vereinbarung die Verantwortung trägt, wird dem Kunden der entsprechende Betrag in Rechnung gestellt und von diesem bezahlt, es sei denn, der Kunde legt Revizto ein gültiges Freistellungszertifikat vor, das von der zuständigen Steuerbehörde autorisiert wurde.
- Einschränkungen und Pflichten
- Dem Kunden ist Folgendes untersagt: (a) Verwendung der Revizto-Lösung für andere Zwecke als seine geschäftlichen Zwecke; (b) Modifizieren, Kopieren oder Anfertigen von abgeleiteten Werken basierend auf der Revizto-Lösung oder der dazugehörigen Dokumentation; (c) Lizenzieren, Unterlizenzieren oder Verfügbarmachen der Revizto-Lösung an oder für jegliche Dritte, die nicht an der Projektabwicklung beteiligt sind; (d) Rückerschließen der Revizto-Lösung; (e) Eingreifen in oder Schaffen einer unzumutbaren Belastung für die Revizto-Lösung, und zwar auf eine Weise, die anderen Kunden oder internen Systemen von Revizto schadet oder potenziell schadet; (f) Versenden oder Speichern von rechtsverletzenden, obszönen, bedrohenden oder anderweitig rechtswidrigen oder unerlaubten Materialien über die Revizto-Lösung einschließlich Materialien, die gegen Persönlichkeits- und Datenschutzrechte verstoßen; (g) Verwenden der Revizto-Lösung auf eine Weise, die gegen geltende Gesetze verstößt; (h) Handeln mit dem Ziel, die für die Revizto-Lösung spezifischen Nutzungsbeschränkungen oder Kontingente zu umgehen; (i) Versenden oder Speichern von Viren, Würmern, Zeitbomben, Trojanern und anderen schädlichen Codes, Dateien, Skripten, Software-Agenten und -Programmen in Verbindung mit dem Dienst; (j) Sondieren, Scannen oder Testen auf Schwachstellen der Revizto-Lösung einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf die Durchführung von Penetrations-, Stress- oder Belastungsprüfungen, unter anderem durch Einschleusen von Software oder automatisierten Agenten oder Skripts, die laut Dokumentation nicht ausdrücklich zugelassen oder im Bestellformular nicht ausdrücklich genannt sind, ohne die vorherige schriftliche Genehmigung vonseiten Revizto; oder (k) Durchführen oder Veröffentlichen von Leistungs- oder Vergleichstests bzw. -analysen in Bezug auf die Revizto-Lösung, die nicht allein den internen Zwecken des Kunden dienen.
- Der Kunde erklärt, sichert zu und gewährleistet, dass er die Revizto-Lösung ausschließlich im Einklang mit Reviztos Dokumentation und den veröffentlichten standardmäßigen Richtlinien nutzen wird, die zum entsprechenden Zeitpunkt in Kraft sind sowie im Einklang mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften. Der Kunde verpflichtet sich hiermit, Revizto in Bezug auf alle Schäden, Verluste, Verbindlichkeiten, vergleichsweisen Einigungen und Ausgaben (einschließlich der Kosten und angemessener Anwaltskosten, ohne darauf beschränkt zu sein) schad- und klaglos zu stellen, die aus Folgendem entstehen: Einer Verletzung der vorstehend beschriebenen Pflichten durch den Kunden oder aus einer Nutzung der Revizto-Lösung durch den Kunden. Obwohl Revizto nicht verpflichtet ist, die Nutzung der Revizto-Lösung durch den Kunden zu überwachen, ist Revizto dazu jedoch berechtigt. Das Unternehmen kann eine solche Überwachung durchführen und jegliche Nutzung der Revizto-Lösung verbieten, die die vorstehend beschriebenen Pflichten nach seiner Ansicht verletzt.
- Der Kunde ist für die Beschaffung und Wartung aller Geräte und Zusatzdienste verantwortlich, die für die Verbindung mit der Revizto-Lösung, den Zugriff darauf oder deren anderweitige Nutzung erforderlich sind. Dies umfasst, ohne darauf beschränkt zu sein, Modems, Hardware, Server, Software, Betriebssysteme, Netzwerke, Webserver und dergleichen (gemeinschaftlich: „Ausrüstung“). Der Kunde ist weiter für die Gewährleistung der Sicherheit der Ausrüstung, des Kundenkontos, der Passwörter (einschließlich der Verwaltungs- und Benutzerpasswörter, ohne darauf beschränkt zu sein) und der Dateien sowie für alle Verwendungen des Kundenkontos oder der Ausrüstung mit oder ohne Wissen oder Zustimmung des Kunden verantwortlich.
- Der Kunde darf seinen verbundenen Unternehmen, Kunden, autorisierten Benutzern oder anderen Dritten gegenüber keine Zusicherungen oder Gewährleistungen für oder im Namen von Revizto in Bezug auf die Revizto-Lösung oder andere Angelegenheiten abgeben. Weiter darf der Kunde keine Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten für Revizto schaffen. Der Kunde haftet Revizto gegenüber gesamtschuldnerisch für Handlungen und Unterlassungen seiner verbundenen Unternehmen, Kunden, autorisierten Benutzer oder anderer Dritter bezogen auf die Revizto-Lösung.
- Vertraulichkeit und Eigentumsrechte
- Meldungen, Lizenzverstöße und Rechtsbehelfe. Vorbehaltlich der geltenden Gesetze behält sich Revizto das Recht vor, Daten über die wichtigste Nutzung zu erfassen, um sicherzustellen, dass die Produkte von Revizto gemäß der Bestimmungen dieser Vereinbarung verwendet werden. Dies umfasst unter anderem eine Speicherung von Benutzerauthentifizierung, IP-Adressen oder anderen relevanten Gerätekennungen (einschließlich MAC-Adresse oder UDID), Besucherzähler und andere als relevant betrachtete Informationen. Der Kunde ermächtigt Revizto hiermit zu einer solchen Datenerfassung. Revizto behält sich das Recht vor, Verstöße gegen eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung sofort nach deren Entdeckung zu beheben. Diese Berechtigung umfasst den Einsatz aller erforderlichen Mittel einschließlich der Fernabschaltung der Software und des Zugriffs des Kunden auf die Revizto-Lösung. Dies muss dem Kunden mit einer angemessenen Frist im Voraus mitgeteilt werden. Der Kunde verpflichtet sich, die zur Einhaltung dieser Vereinbarung erforderliche Übermittlung von Daten weder elektronisch noch auf andere Weise zu blockieren. Jede Blockierung von Daten, die zur Einhaltung dieser Vereinbarung erforderlich sind, gilt als Verletzung wesentlicher Vertragspflichten aus dieser Vereinbarung. Der Kunde verpflichtet sich, keine von Revizto für den Kunden bereitgestellten Dokumente an Dritte weiterzugeben. Dies umfasst, ohne darauf beschränkt zu sein, Dokumente zur Sicherheitsbewertung usw. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung gilt als Verletzung wesentlicher Vertragspflichten aus dieser Vereinbarung.
- Kundendaten. Soweit nicht anderweitig festgelegt, verbleibt das Eigentum an allen Daten oder anderen Inhalten oder Informationen, die der Kunde über die Revizto-Lösung bereitstellt („Kundendaten“), beim Kunden. Die Nutzung der Revizto-Lösung und aller Kundendaten durch den Kunden muss den eigenen Datenschutzrichtlinien des Kunden sowie allen anwendbaren Gesetzen und Vorschriften entsprechen. Dies umfasst unter anderem die Vorschriften zum Datenschutz, zur internationalen Kommunikation und zum Export technischer oder personenbezogener Daten. Der Kunde ist allein verantwortlich für die Richtigkeit, den Inhalt und die Rechtmäßigkeit aller Kundendaten. Revizto selbst hat keinerlei Zugriff auf die Daten des Kunden, sofern der Kunde diese Kundendaten nicht zu Supportzwecken an Revizto weitergibt.
- Geschützte Rechte von Revizto. Alle Urheber-, Eigentümer- und Verwertungsrechte an der Revizto-Lösung stehen im ausschließlichen Eigentum von Revizto. Dies umfasst auch alle damit zusammenhängenden geistigen Eigentumsrechte. All diese Rechte sind nach den geltenden Gesetzen zum Urheberrecht und anderen Gesetzen zum geistigen Eigentum sowie durch internationale Abkommen geschützt. Der Kunde erkennt ferner an und erklärt sich damit einverstanden, dass Revizto alle Urheber-, Eigentümer- und Verwertungsrechte an der Revizto-Lösung im Eigentum von Revizto und seinen Dritt-Lizenzgebern stehen und verbleiben. Dies umfasst auch alle damit verbundenen geistigen Eigentumsrechte gemäß Urheberrechts-, Geschäftsgeheimnis-, Patent- oder Markengesetzen. Mit Ausnahme der eingeschränkten, widerruflichen Lizenz, die dem Kunden in dieser Vereinbarung ausdrücklich eingeräumt wird, gewährt diese Vereinbarung dem Kunden weder Eigentumsrechte noch sonstige Rechte oder Interessen an der Revizto-Lösung oder anderen geistigen Eigentumsrechten von Revizto. Dieser Ausschluss umfasst eine stillschweigende Gewährung ebenso wie eine Rechtsverwirkung oder andere Formen. Alle Marken oder Dienstleistungsmarken, die Revizto in Verbindung mit der Revizto-Lösung verwendet, sind Marken von Revizto. Diese Vereinbarung gewährt dem Kunden keine Rechte, Lizenzen oder Interessen an solchen Marken. Der Kunde darf keine Rechte, Lizenzen oder Interessen an diesen Marken geltend machen, und auch nicht an Wörtern oder Designs, die diesen Marken auf zu Verwirrung führende Weise ähnlich sind.
- Vertraulichkeit. Der Kunde darf lediglich autorisierten Benutzern, die über einen rechtmäßig erworbenen Zugriff verfügen, den Zugriff auf die und/oder die Nutzung der Revizto-Lösung gestatten. Außer soweit diese Vereinbarung dies ausdrücklich genehmigt, ist der Kunde nicht berechtigt, die Revizto-Lösung, Anmeldedaten oder andere vertrauliche Informationen von Revizto an andere Dritte als autorisierte Benutzer weiterzugeben oder die Revizto-Lösung oder Anmeldedaten für andere Zwecke zu nutzen als die Ausübung der dem Kunden in dieser Vereinbarung ausdrücklich eingeräumten Rechte. Die Vertraulichkeit umfasst, ohne darauf beschränkt zu sein, die Informationen, die Revizto über seine eigenen Foren oder andere Kanäle offenlegt. Der Kunde verpflichtet sich, mit Revizto in angemessener Weise zusammenzuarbeiten, was die Identifizierung und Verhinderung jeglicher unbefugten Verwendung, Vervielfältigung oder Offenlegung der Revizto-Lösung oder eines Teils davon betrifft.
- Laufzeit und Kündigung
- Diese Vereinbarung tritt mit der Annahme der Vereinbarung durch den Kunden oder mit der Installation der Revizto-Lösung durch den Kunden, dem Kopieren, Herunterladen, mit dem Zugriff darauf und/oder mit sonstiger Nutzung in Kraft. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde diese Vereinbarung nicht ausdrücklich angenommen hat. Die Laufzeit dieser Vereinbarung richtet sich nach der Abonnement-Laufzeit.
- Unbeschadet seiner anderen Rechte kann Revizto diese Vereinbarung beenden, ohne dass eine Benachrichtigung des Kunden erforderlich ist, wenn (i) der Kunde (oder ein autorisierter Benutzer des Kunden) eine der hierin festgehaltenen Bedingungen verletzt oder nicht erfüllt, (ii) die entsprechenden Abonnementgebühren nicht fristgerecht bezahlt oder (iii) ein Konkurs- oder Insolvenzverfahren gegen den Kunden eröffnet wird, der Kunde zahlungsunfähig wird, einen Vergleich mit oder mit Einfluss auf seine Gläubiger abschließt (einschließlich einer Abtretung zugunsten seiner Gläubiger) oder ein Liquidationsverfahren einleitet. Der Kunde stimmt ferner zu, dass Revizto in einem solchen vorstehenden Fall zusätzlich zu allen anderen Rechtsmitteln, die dem Unternehmen nach Gesetz oder Gewohnheitsrecht zustehen, dazu berechtigt ist, die Software und den Zugriff des Kunden (und der autorisierten Benutzer des Kunden) auf die Revizto-Lösung aus der Ferne zu deaktivieren.
- Bei Kündigung oder Ablauf der Vereinbarung aus beliebigem Grund stellt der Kunde sämtlichen Zugriff auf die und Nutzung der Revizto-Lösung ein (einschließlich Zugriff und Nutzung durch die autorisierten Benutzer des Kunden). Der Kunde verpflichtet sich, die Software zu deinstallieren und entweder die Software, die Dokumentation, alle Kopien davon und alle vom Kunden erhaltenen Lizenzschlüssel an Revizto zurückzugeben oder aber all diese Materialien zu vernichten und Revizto eine schriftliche Bestätigung dieser Vernichtung vorzulegen.
- Nach einer Kündigung stellt Revizto dem Kunden für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen alle Kundendaten für einen elektronischen Abruf zur Verfügung. Diese Verpflichtung besteht dann nicht, wenn der Kunde seine Kundendaten vorher gelöscht hat. Nach Ablauf dieser Frist ist Revizto berechtigt, aber nicht verpflichtet, die gespeicherten Kundendaten ohne weitere Ankündigung zu löschen.
- Die Ziffern 3, 4, 5, 6, 7, 8.5, 8.6 und 10 sowie die Zahlungsverpflichtungen des Kunden und alle anderen Bestimmungen, die ihrer Natur nach den Ablauf oder die Kündigung der Vereinbarung überdauern sollten, gelten auch nach einer Beendigung der Vereinbarung aus beliebigem Grund weiter.
- Revizto kann den Zugriff des Kunden auf die Revizto-Lösung aussetzen, wenn (i) der Kunde in Zahlungsverzug ist oder (ii) der Kunde seine Nutzungsbeschränkungen überschritten hat. Unbeschadet Ziffer 4.2 kann Revizto den Zugriff des Kunden auf die Revizto-Lösung auch dann aussetzen und/oder die Kundendaten entfernen, wenn das Unternehmen feststellt, dass (a) der Kunde gegen Ziffer 3, 4, 8.5 oder 8.6 dieser Vereinbarung verstoßen hat oder (b) eine Aussetzung notwendig ist, um Schaden oder Haftung gegenüber anderen Kunden oder Dritten zu vermeiden oder um die Sicherheit, die Stabilität, die Verfügbarkeit oder die Integrität der Revizto-Lösung zu wahren. Revizto haftet nicht für Handlungen im Sinne obiger Erlaubnis. Um Zweifel zu vermeiden, sei klargestellt, dass (a) der Kunde weiterhin für alle während des Aussetzungszeitraums anfallenden Kosten und Gebühren verantwortlich ist und (b) dass der Kunde für die Dauer der Aussetzung keinen Anspruch auf Dienstgutschriften unter den Dienstgütevereinbarungen (soweit anwendbar) hat.
- Haftungsfreistellung.
- Der Kunde hat Revizto und all seine leitenden Angestellten, Direktoren und Mitarbeiter auf eigene Kosten in Bezug auf alle Ansprüche, Klagen, Verbindlichkeiten, Verluste, Schäden, Urteile, Zuschüsse, Kosten und Ausgaben einschließlich angemessener Anwaltsgebühren (gemeinschaftlich: „Ansprüche“) schad- und klaglos zu stellen, die aus Folgendem entstehen: Der Nutzung der Revizto-Lösung durch den Kunden, durch seine autorisierten Benutzer, durch eine mit dem Kunden verbundene Partei oder durch eine andere Partei mit Genehmigung des Kunden auf eine Weise, die durch diese Vereinbarung nicht ausdrücklich gestattet wird.
- Eingeschränkte Gewährleistung, Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkung
- Wechselseitige Gewährleistungen. Jede Partei gewährleistet, dass sie dazu berechtigt ist, die Vereinbarung abzuschließen, und dass sie in Verbindung mit ihrer Erfüllung der Vereinbarung und/oder ihrer Nutzung der Revizto-Lösung alle anwendbaren Gesetze einhält.
- Eingeschränkte Gewährleistung. Revizto gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass die Revizto-Lösung im Wesentlichen mit der Dokumentation übereinstimmt („Eingeschränkte Gewährleistung“). Wenn der Kunde Revizto über einen Verstoß gegen die eingeschränkte Gewährleistung in Kenntnis setzt, wird Revizto nach eigenem Ermessen entweder (a) die Nichtkonformität in der Revizto-Lösung korrigieren oder (b) dem Kunden einen Teil der vom Kunden bezahlten Abonnementgebühren für das nicht konforme oder betroffene Element der Revizto-Lösung gutschreiben oder zurückerstatten, der nach Festlegung von Revizto den Wertverlust durch das nicht konforme oder betroffene Element der Revizto-Lösung angemessen widerspiegelt. Eine Nichteinhaltung der Dienstgüte stellt keinen Verstoß gegen diese eingeschränkte Gewährleistung dar und wird ausschließlich über die Dienstgütevereinbarung (DGV, eng. SLA) geregelt. Das Vorhergehende stellt das einzige und ausschließliche Rechtsmittel des Kunden für jede Verletzung der eingeschränkten Gewährleistung dar. Die eingeschränkte Gewährleistung gilt nicht, (i) wenn der Kunde nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Datum, an dem er die Nichtkonformität erstmalig bemerkt hat, einen Anspruch geltend macht oder (ii) wenn die Nichtkonformität durch Fehlanwendung, unbefugte Modifikationen oder Produkte, Software, Dienste oder Ausrüstung von Dritten verursacht wurde.
- Haftungsausschluss. AUSSER SOWEIT IN DIESEM ABSCHNITT AUSDRÜCKLICH ANDERWEITIG GEREGELT, WIRD DIE REVIZTO-LÖSUNG IM BESTEHENDEN ZUSTAND („WIE BESEHEN“) ZUR VERFÜGUNG GESTELLT. REVIZTO SCHLIESST ALLE AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE AUS. DIES UMFASST, OHNE DARAUF BESCHRÄNKT ZU SEIN, DIE HAFTUNG AUS DEN STILLSCHWEIGENDEN ZUSICHERUNGEN DER MARKTGÄNGIGKEIT UND DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK SOWIE DER NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER. OHNE DIE ALLGEMEINGÜLTIGKEIT DES VORSTEHEND GESAGTEN EINZUSCHRÄNKEN, SCHLIESST REVIZTO AUSDRÜCKLICH ALLE GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE JEGLICHER ART FÜR DIE SOFTWARE ODER DIE DIENSTE DRITTER AUS. REVIZTO GEWÄHRLEISTET NICHT, DASS DIE REVIZTO-LÖSUNG DEN ANFORDERUNGEN DES KUNDEN ENTSPRICHT ODER DASS DER BETRIEB DER REVIZTO-LÖSUNG UNTERBRECHUNGSFREI, ZEITNAH, SICHER ODER FEHLERFREI ERFOLGT. REVIZTO GEWÄHRLEISTET WEITER NICHT, DASS MÄNGEL ODER FEHLER IN DER REVIZTO-LÖSUNG BEHOBEN WERDEN. AUCH ÜBERNIMMT REVIZTO KEINE GEWÄHRLEISTUNG DAFÜR, DASS DIE INFORMATIONEN ODER DATEN, DIE ÜBER DIE REVIZTO-LÖSUNG GESPEICHERT ODER ÜBERTRAGEN WERDEN, NICHT VERLOREN GEHEN ODER BESCHÄDIGT ODER ZERSTÖRT WERDEN. DER KUNDE ÜBERNIMMT DIE VERANTWORTUNG FÜR DIE AUSWAHL DER REVIZTO-LÖSUNG FÜR DAS ERZIELEN SEINER BEABSICHTIGTEN ERGEBNISSE. WEITER ÜBERNIMMT DER KUNDE DIE VERANTWORTUNG FÜR DIE ERGEBNISSE, DIE ER DURCH SEINE NUTZUNG DER REVIZTO-LÖSUNG ERZIELT. DER KUNDE TRÄGT DAS GESAMTE RISIKO BEZOGEN AUF DIE QUALITÄT UND DIE LEISTUNG DER REVIZTO-LÖSUNG. REVIZTO VERWENDET FÜR DAS HOSTEN DER REVIZTO-LÖSUNG DAS RECHENZENTRUM EINES DRITTANBIETERS. DER KUNDE ERKENNT AN, DASS REVIZTO KEINE KONTROLLE ÜBER DIE ÜBERMITTLUNG VON DATEN ÜBER SOLCHE EINRICHTUNGEN DRITTER HAT. DIES UMFASST AUCH DIE ÜBERMITTLUNG VON DATEN ÜBER DAS INTERNET. DER KUNDE ERKENNT WEITER AN, DASS DIE REVIZTO-LÖSUNG EINSCHRÄNKUNGEN, VERZÖGERUNGEN UND ANDEREN PROBLEMEN UNTERLIEGEN KANN, DIE MIT DER NUTZUNG SOLCHER DRITTANBIETER-EINRICHTUNGEN EINHERGEHEN. REVIZTO IST NICHT VERANTWORTLICH FÜR VERZÖGERUNGEN, LIEFERAUSFÄLLE ODER ANDERE SCHÄDEN, DIE AUS SOLCHEN PROBLEMEN RESULTIEREN.
- Haftungsbeschränkung. DIE PARTEIEN, IHRE LEITENDEN ANGESTELLTEN, DIREKTOREN, MITARBEITER, VERTRETER, RECHTSNACHFOLGER UND ABTRETUNGSEMPFÄNGER HAFTEN DER JEWEILS ANDEREN PARTEI GEGENÜBER NICHT AUF ERSATZ VON BESONDEREN, INDIREKTEN, ZUFÄLLIGEN ODER FOLGESCHÄDEN JEGLICHER ART. DIESER HAFTUNGSAUSSCHLUSS UMFASST ALLE RECHTSGRUNDLAGEN EINER SOLCHEN HAFTUNG, OB VERTRAG (EINSCHLIESSLICH VERSICHERUNG) ODER UNERLAUBTE HANDLUNG (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT UND GEFÄHRDUNGSHAFTUNG). DIE AUSGESCHLOSSENEN SCHÄDEN UMFASSEN UNTER ANDEREM AUCH NUTZUNGSAUSFALL ODER UNTERAUSLASTUNG VON ARBEIT ODER EINRICHTUNGEN, ENTGANGENE EINNAHMEN ODER ERWARTETE GEWINNE ODER ANSPRÜCHE VON KUNDEN, DIE AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DIESER VEREINBARUNG ENTSTEHEN ODER SICH DARAUF BEZIEHEN. EINE AUSNAHME ZU DIESEM HAFTUNGSAUSSCHLUSS GILT LEDIGLICH FÜR DIE (1) FREISTELLUNGSPFLICHTEN GEMÄSS ZIFFER 6 OBEN, (2) ANSPRÜCHE, DIE EIN DRITTER GEGEN EINE DER PARTEIEN GELTEND MACHT UND DIE SICH BEZIEHEN AUF (i) PERSONENSCHÄDEN, TOD ODER SCHÄDEN AN MATERIELLEN GÜTERN ODER SACHEIGENTUM, ODER (ii) VERLETZUNGEN VON ZIFFER 3, 4, 8.5 ODER 8.6 DURCH DEN KUNDEN. DIESE ALS AUSNAHMEN GENANNTEN HAFTUNGEN BESTEHEN UNEINGESCHRÄNKT. MIT AUSNAHME DER IM VORSTEHENDEN SATZ GENANNTEN AUSNAHMEN WIRD DIE GESAMTHAFTUNG BEIDER PARTEIEN DER JEWEILS ANDEREN PARTEI GEGENÜBER IM GESETZLICH ZULÄSSIGEN HÖCHSTMASS IN DER HÖHE WIE FOLGT BESCHRÄNKT: AUF DEN BETRAG, DEN DER KUNDE REVIZTO NACH DIESER VEREINBARUNG WÄHREND DER LETZTEN ZWÖLF MONATE GEZAHLT HAT, DIE DER HANDLUNG UNMITTELBAR VORAUSGEHEN, DIE DIE GRUNDLAGE FÜR DIE HAFTUNG BILDET. HAFTUNGSAUSSCHLUSS UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG GELTEN AUCH DANN, WENN REVIZTO AUF DIE MÖGLICHKEIT DES EINTRETENS SOLCHER SCHÄDEN VORAB HINGEWIESEN WURDE.
- Ausnahmen. IN EINIGEN RECHTSSYSTEMEN IST DER AUSSCHLUSS ODER DIE EINSCHRÄNKUNG DER GEWÄHRLEISTUNG ODER DER HAFTUNG ODER DER AUSSCHLUSS BESTIMMTER ARTEN VON GEWÄHRLEISTUNGEN, SCHÄDEN ODER HAFTUNGEN NICHT ZULÄSSIG. DER OBIGE AUSSCHLUSS UND DIE OBEN GENANNTEN EINSCHRÄNKUNGEN FINDEN DAHER MÖGLICHERWEISE KEINE ANWENDUNG AUF EINEN KUNDEN, DER SEINEN SITZ IN EINEM SOLCHEN RECHTSSYSTEM HAT, ODER REVIZTO. IN EINEM SOLCHEN FALL SIND DIE IN DIESER ZIFFER 7 BESCHRIEBENEN AUSSCHLÜSSE UND EINSCHRÄNKUNGEN JEDOCH IM NACH GELTENDEM RECHT MAXIMAL ZULÄSSIGEN UMFANG ANZUWENDEN.
- Geschäftsbedingungen der Softwarelizenz
- Für den Zugriff auf und/oder die Nutzung der Revizto-Lösung muss der Kunde die Software herunterladen und installieren. Software und Begleitdokumentation werden lizenziert und nicht verkauft. Sie sind durch Urheberrechtsgesetze und -abkommen sowie durch Gesetze und Abkommen betreffend andere Formen geistigen Eigentums geschützt. Die Lizenz des Kunden zum Herunterladen, Nutzen und/oder Kopieren der Software unterliegt diesen Rechten und allen Geschäftsbedingungen dieser Lizenz („Lizenz“). Die Geschäftsbedingungen dieser Lizenz ergänzen die Bestimmungen dieser Vereinbarung und ersetzen sie nicht.
- Vorbehaltlich der Bedingungen und Bestimmungen dieser Vereinbarung einschließlich der Bestimmung zur Zahlung aller anfallenden Abonnementgebühren gewährt Revizto dem Kunden hiermit eine persönliche, eingeschränkte, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht abtretbare, (aus wichtigem Grund) widerrufliche Lizenz zur: Installation und Nutzung der Software während der Abonnement-Laufzeit, vorbehaltlich der geltenden Einschränkungen wie Nutzungsbeschränkungen je nach Lizenzart wie im Bestellformular und der Dokumentation angegeben.
- Die Lizenz des Kunden zur Nutzung der Software unterliegt der Beachtung der in dieser Vereinbarung beschriebenen Lizenzbeschränkungen durch den Kunden. Eine Nutzung der Software, die gegen diese Einschränkungen oder eine der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung verstößt, stellt einen Verstoß gegen diese Vereinbarung dar und ist nicht lizenziert. Der Kunde darf die Software lediglich so installieren und nutzen, wie es die erworbene Lizenzart gestattet, die im entsprechenden Bestellformular spezifiziert wurde.
- Der Kunde stimmt zu, dass die Nutzung der Software eine obligatorische Registrierung und Aktivierung erfordert. Der Kunde verpflichtet sich, sich über den webbasierten Workspace von Revizto als Kunde der Software zu registrieren. Der Kunde verpflichtet sich, den Aktivierungsvorgang abzuschließen und Revizto zutreffende Informationen bereitzustellen.
- Die Nutzung der Software durch den Kunden ist eingeschränkt durch alle Nutzungsbeschränkungen, die im Bestellformular und in dieser Vereinbarung beschrieben werden. Revizto und seine Lieferanten behalten sich alle stillschweigenden oder sonstigen Rechte vor, die dem Kunden nach dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich gewährt werden. Sie behalten sich weiter alle Rechte, Anrechte und Interessen an der Software vor. Der Kunde darf keine Unterlizenzen vergeben. Er darf die Software nicht ändern, anpassen, verbreiten, weiterverkaufen, vermieten, leasen oder verleihen. Ferner darf er die Software oder Teile davon nicht vervielfältigen, ändern, anpassen, übersetzen, portieren oder abgeleitete Werke daraus erstellen. Der Kunde darf die Software nicht unter Verstoß gegen geltende Gesetze oder Vorschriften nutzen. Der Kunde darf Hinweise zu Urheberrechten, Marken, zur Vertraulichkeit oder zu anderen Eigentumsrechten nicht von/aus der Software, der Dokumentation oder dem zugehörigen Material entfernen. Der Kunde darf die Software nicht dekompilieren, disassemblieren oder anderweitig zurückentwickeln. Sofern die unmittelbar vorstehende Bestimmung nach geltendem Recht nicht zulässig ist, ist der Kunde verpflichtet, Revizto unverzüglich schriftlich und detailliert über seine Absicht zu informieren, die Software zurückzuentwickeln; in diesem Fall hat Revizto das Recht, diese Zurückentwicklung zu kontrollieren und den Dienstleister auszuwählen, der diese Arbeiten vornimmt. Der Kunde hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um eine unbefugte oder unsachgemäße Nutzung oder Offenlegung der Software zu verhindern.
- Revizto allein und ggf. seine Lizenzgeber behalten sich alle geistigen Eigentumsrechte in Bezug auf die Software oder alle Vorschläge, Ideen, Verbesserungswünsche, jegliches Feedback, alle Empfehlungen oder anderen Informationen vor, die vom Kunden oder Dritten in Bezug auf die Software bereitgestellt werden. Die Rechte daran werden hiermit Revizto übertragen. Der Kunde darf die vorstehend genannten Dinge (Feedback usw.) nicht kopieren, verbreiten, vervielfältigen oder verwenden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Lizenz dies ausdrücklich gestattet. Diese Lizenz stellt keinen Verkauf dar. Sie überträgt keine Eigentumsrechte an der Software oder bezogen auf die Software oder geistige Eigentumsrechte auf den Kunden.
- Bestimmungen für die Verwendung für Bildungszwecke
- Revizto kann sich entschließen, ausgewählten Bildungseinrichtungen kostenlose Abonnements zur Verfügung zu stellen („Revizto for Education“ – Revizto für Bildung). „Revizto for Education“ wird ausschließlich für die Nutzung durch Lehrer, Professoren oder andere Pädagogen und deren Schüler unter direkter Aufsicht des Pädagogen gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung lizenziert. Wenn der Kunde weder Lehrer, Professor noch Ausbilder ist und im Rahmen des „Revizto for Education“-Programms von Revizto nicht ausdrücklich ausgewählt und autorisiert wurde, darf der Kunde das Produkt „Revizto for Education“ nicht nutzen. Durch das Abonnieren der Revizto-Lösung und/oder die Installation der Software stimmt der Kunde dieser Vereinbarung im eigenen Namen und im Namen seines Arbeitgebers (also der Schule, Hochschule, Universität oder anderen Bildungseinrichtungen) („Schule“) zu. Der Kunde sichert hiermit zu und garantiert, dass er über die erforderliche Berechtigung verfügt, die Schule an die Bestimmungen dieser Vereinbarung zu binden. Wenn der Kunde der Meinung ist, dass er über eine solche Berechtigung nicht verfügt, darf der Kunde dieser Vereinbarung nicht zustimmen und das Produkt „Revizto for Education“ nicht nutzen und den Zugriff und/oder diese Nutzung auch nicht anderen gestatten.
- Alle Abonnements für „Revizto for Education“ müssen von Revizto vorab genehmigt werden. Revizto behält sich das Recht vor, solche Anfragen nach eigenem Ermessen abzulehnen. Darüber hinaus behält sich Revizto das Recht vor, die Bestimmungen des Programms „Revizto for Education“ jederzeit ohne vorherige Ankündigung zu ändern oder dieses einzustellen.
- Allgemeine Bestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen. Revizto behält sich das Recht vor, die Bedingungen dieser Vereinbarung von Zeit zu Zeit zu überarbeiten. Diese Überarbeitungen werden mit einer angemessenen Vorankündigung, die über jedes geeignete Kommunikationsmittel an den Kunden übermittelt werden kann, einschließlich, aber nicht beschränkt auf E-Mail und/oder Veröffentlichung auf der Website, wirksam und ersetzen und sind Teil der Vereinbarung, wobei davon ausgegangen wird, dass der Kunde diese überarbeiteten Bedingungen rechtmäßig akzeptiert hat.
- Feedback. Wenn der Kunde Revizto Feedback gibt, ist Revizto unabhängig von der Kommunikation, die dieses Feedback begleitet, nicht verpflichtet, das Feedback des Kunden zu überprüfen, zu berücksichtigen oder umzusetzen. Jegliche Einsendung von Feedback erfolgt auf nicht vertraulicher Grundlage. Revizto und seine Rechtsnachfolger und Abtretungsempfänger haben das bedingungslose und uneingeschränkte Recht zur Nutzung, Vervielfältigung, Änderung und Offenlegung solchen Feedbacks. Das Feedback muss dem Kunden nicht zugeschrieben werden und der Kunde hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Der Kunde verzichtet auf seine Urheberpersönlichkeitsrechte, die ihm an seinem Feedback zustehen könnten, und verpflichtet sich, diese nicht geltend zu machen. Die Parteien vereinbaren hiermit, dass Feedback keine personenbezogenen Daten enthalten darf.
- Geltendes Recht und Gerichtsstand. Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Schweiz und ist im Einklang damit auszulegen. Die Regeln des Kollisionsrechts finden dabei keine Anwendung. Alle Ansprüche oder Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung entstehen, werden ausschließlich vom Gericht des Kantons Waadt, Schweiz, beigelegt. Im gesetzlich zulässigen Höchstmaß unterwirft der Kunde sich hiermit der Gerichtsbarkeit und dem Gerichtsstand dieses Gerichts. Er verzichtet auf alle Einwände gegen die sachliche oder örtliche Unzuständigkeit dieses Gerichts. Diese Vereinbarung unterliegt nicht dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, dessen Anwendung ausdrücklich ausgeschlossen wird.
- Salvatorische Klausel. Sollte ein Teil dieser Vereinbarung sich als nicht durchsetzbar erweisen, bleibt die Gültigkeit aller übrigen Teile davon unberührt.
- Kein Verzicht. Das Versäumnis einer der Parteien, die Rechte durchzusetzen, die ihr bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung zustehen, oder Maßnahmen gegen die andere Partei zu ergreifen, gilt nicht als Verzicht. Es bleibt der Partei unbenommen, bei zukünftigen Verstößen ihre Rechte durchzusetzen oder Maßnahmen gegen die andere Partei zu ergreifen.
- Steuern. Der Kunde zahlt zusätzlich zu den Abonnementgebühren, die gemäß dieser Vereinbarung fällig sind, alle anfallenden Verkaufs-, Gebrauchs-, Übertragungs- oder sonstigen Steuern und alle Abgaben, die aufgrund der in dieser Vereinbarung beschriebenen Transaktion erhoben oder verhängt werden. Dies gilt für alle Steuern, ob nationale, bundesstaatliche oder örtliche, und zwar unabhängig davon, wie sie bezeichnet werden. Eine Ausnahme gilt lediglich für die Einkommenssteuern auf den Nettogewinn von Revizto. Der Kunde hat Revizto den Betrag aller Steuern oder Zölle zu erstatten, die Revizto infolge dieser Transaktion direkt gezahlt hat oder die infolge dieser Transaktion bei Revizto angefallen sind.
- Exportkontrollen. Der Kunde stimmt Folgendem zu: (i) Er verpflichtet sich zur Einhaltung aller Anwendung findenden Sanktionen und Ausfuhrkontrollgesetze und (ii) er allein ist dafür verantwortlich, dass die Software im Einklang mit allen Anwendung findenden Sanktionen und Ausfuhrkontrollgesetzen verwendet, offengelegt und/oder transportiert wird. Für die Zwecke dieser Vereinbarung sind „Sanktionen und Ausfuhrkontrollgesetze“ alle US-amerikanischen, europäischen oder schweizer Gesetze, Vorschriften, Statuten, Verbote oder sonstigen Maßnahmen, die in Bezug auf die Software und/oder eine der Parteien Anwendung finden und die Übernahme, Anwendung, Umsetzung und Durchsetzung von Wirtschaftssanktionen, Exportkontrollen, Handelsembargos oder anderen restriktiven Maßnahmen betreffen.
- Nutzungsrechte der US-amerikanischen Regierung. Die Software wie in dieser Vereinbarung definiert und alle zugehörigen technischen Daten einschließlich der Handbücher und der Dokumentation gelten als kommerzielle Computer-Software wie definiert in der Federal Acquisition Regulation (FAR – US-amerikanische Beschaffungsverordnung) unter 2.101. Wenn die Software von oder im Namen einer Behörde oder Abteilung oder einer anderen juristischen Person der US-amerikanischen Regierung („US-Regierung“) erworben wird, sind Verwendung, Vervielfältigung, Reproduktion, Freigabe, Änderung, Offenlegung oder Übertragung („Nutzung“) der Software und aller damit zusammenhängenden technischen Daten jeglicher Art einschließlich Handbüchern und Dokumentation eingeschränkt durch die Bestimmungen dieser Vereinbarung. Dies gilt unabhängig davon, auf welche Weise die Regierung diese erhält. Dies steht im Einklang mit FAR 12.212 für zivile Behörden und mit Defense Federal Acquisition Regulation Supplement (DFARS) (Ergänzungsregelung zur Beschaffungsverordnung im Bereich der Verteidigung) 227.7202 für Militärbehörden. Jegliche andere Nutzung ist untersagt.
- Maßgebende Sprache. Alle Übersetzungen dieser Vereinbarung erfolgen lediglich für lokale Anforderungen. Im Fall eines Widerspruchs zwischen der englischen und einer übersetzten Version hat die englische Version dieser Vereinbarung Vorrang.
- Mitteilungen. Alle Mitteilungen gegenüber Revizto sind ebenso wie Fragen zu dieser Vereinbarung zu richten an Revizto, World Trade Center Lausanne, Avenue de Gratta-Paille 2, 1018 Lausanne, Schweiz. Alternativ können Mitteilungen auch über die Website von Revizto unter https://revizto.com erfolgen.
- Abtretungsverbot. Außer in dem Umfang, in dem eine Übertragung rechtlich nicht eingeschränkt werden kann, darf der Kunde diese Vereinbarung oder darin geregelte Rechte oder Pflichten nicht übertragen oder abtreten. Der Kunde darf weiter die Erfüllung von Verpflichtungen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Revizto delegieren. Revizto darf diese Zustimmung nicht unangemessen verweigern. Alle anderen versuchten Übertragungen oder Abtretungen durch den Kunden sind null und nichtig. Revizto ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung ohne Zustimmung des Kunden zu übertragen und abzutreten. Vorbehaltlich des vorstehend Gesagten gilt diese Vereinbarung zugunsten der Parteien und ihrer jeweiligen Rechtsnachfolger und ist für diese bindend.
- Gesamte Vereinbarung. Diese Vereinbarung und jedes vom Kunden und von Revizto akzeptierte Bestellformular, das auf diese Vereinbarung verweist (wobei das Bestellformular hiermit durch Bezugnahme in diese Vereinbarung aufgenommen wird), enthalten die vollständige und ausschließliche Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand. Diese Vereinbarung ersetzt alle vorherigen Angebote oder Vereinbarungen oder eine andere mündliche oder schriftliche Kommunikation zwischen den Parteien in Bezug auf diesen Vertragsgegenstand. Allein die Bestimmungen dieser Vereinbarung sind maßgebend. Kein Wiederverkäufer oder Vertriebshändler oder Vertreter von Revizto ist berechtigt, diese Vereinbarung zu ändern.
- Verarbeitung personenbezogener Daten. Revizto ist ein globales Unternehmen. Seine verbundenen Unternehmen, Subunternehmer und Dritt-Lizenzgeber können überall auf der Welt ihren Sitz haben. Revizto verarbeitet personenbezogene Daten gemäß den Bestimmungen der EU-Verordnung (EU) 2016/679 (Allgemeine Datenschutz-Grundverordnung), dem neuen Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September 2020 der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der eigenen Datenschutzrichtlinie.
- Beziehung zwischen den Parteien. Die Parteien sind unabhängige Auftragnehmer. Diese Vereinbarung begründet kein Partnerschafts-, Franchise-, Joint-Venture-, Agentur-, Treuhänder- oder Beschäftigungsverhältnis zwischen den Parteien. Es gibt keine Drittbegünstigten dieser Vereinbarung.
- Käufe über Wiederverkäufer. Wenn der Kunde die Revizto-Lösung über einen Wiederverkäufer abonniert, gilt unbeschadet aller anderweitig in dieser Vereinbarung genannten Bedingungen Folgendes: (a) Das Recht des Kunden auf Zugriff auf die und Nutzung der Revizto-Lösung unterliegt zusätzlich zur Einhaltung der Vereinbarung durch den Kunden auch den Geschäftsbedingungen der schriftlich zwischen Kunde und Wiederverkäufer getroffenen Vereinbarung (der „Wiederverkäufervereinbarung“) einschließlich der Verpflichtung des Kunden zur fristgerechten Zahlung der Abonnementgebühren an den Wiederverkäufer; (b) der Kunde wickelt alle Bestellformulare direkt mit dem Wiederverkäufer und nicht mit Revizto ab und (c) die Geschäftsbedingungen unter Ziffer 2 finden keine Anwendung. Jegliche Erstattungen, Zahlungen und Dienstgutschriften, die Revizto dem Kunden gemäß den Bedingungen der Vereinbarung bereitstellen kann oder muss, werden von Revizto dem Wiederverkäufer bereitgestellt. Der Kunde erkennt an, dass er solche Erstattungen, Zahlungen und Gutschriften ausschließlich vom Wiederverkäufer anfordern kann. Des Weiteren gilt, dass das Recht des Kunden auf Kündigen oder Stornieren seines Abonnements für die Revizto-Lösung ausschließlich wie in der Wiederverkäufervereinbarung festgelegt ausgeübt werden kann, wobei keine der hierin genannten Bestimmungen dahin auszulegen sind, dass der Wiederverkäufer befugt ist, von dieser Vereinbarung abweichende Bedingungen anzubieten. Wenn der Wiederverkäufer zu irgendeinem Zeitpunkt aus einem beliebigen Grund aufhört, ein autorisierter Wiederverkäufer zu sein, kann die fortgesetzte Nutzung der Revizto-Lösung durch den Kunden davon abhängig gemacht werden, dass der Kunde direkt mit Revizto eine schriftliche Vereinbarung für das Abonnement der Revizto-Lösung abschließt und die ausstehenden Abonnementgebühren, falls zutreffend, bezahlt, die der Wiederverkäufer noch nicht vom Kunden erhalten hat. Wiederverkäufer sind nicht dazu befugt, im Namen von Revizto die Vereinbarung zu ändern oder jegliche Versprechungen oder Zusagen zu machen. Revizto ist nicht an Verpflichtungen gegenüber dem Kunden gebunden, die nicht in der Vereinbarung beschrieben sind. Revizto kann den Zugriff des Kunden auf die Revizto-Lösung auf schriftliche Anweisung des Wiederverkäufers nach angemessener Ankündigung vorübergehend aussetzen oder kündigen.
- Begriffsbestimmungen
- „Verbundenes Unternehmen“ meint jede Person, Gesellschaft oder sonstige juristische Person, die eine Partei beherrscht, von dieser beherrscht wird oder unter gemeinsamer Beherrschung mit dieser Partei steht, wobei „Beherrschung“ die Beherrschung von mehr als fünfzig Prozent (50 %) der stimmberechtigten Aktien oder sonstiger Eigentumsanteile bezeichnet.
- „Autorisierte Benutzer“ bezeichnet (i) Mitarbeiter, Auftragnehmer, Subunternehmer, Berater, Vertreter, Partner, Vertriebshändler oder Lieferanten des Kunden und (ii) Kunden des Kunden, jeweils den Einschränkungen in Ziffer 1.6 unterworfen.
- „Cloud-Dienste“ bezeichnet einen cloudbasierten Dienst, der von Revizto über das Internet bereitgestellt wird, wie beschrieben unter revizto.com oder anderweitig dokumentiert. Die Dienste werden dem Kunden auf Anfrage von Revizto zur Verfügung gestellt.
- „Vertrauliche Informationen“ sind Informationen, die der Öffentlichkeit nicht allgemein bekannt sind und die (i) von einer Partei der anderen Partei gegenüber schriftlich verfügbar gemacht oder offengelegt werden und (ii) von der offenlegenden Partei schriftlich als zum Zeitpunkt der Offenlegung geschützt oder vertraulich bezeichnet werden oder die ihrer Natur nach vertraulich sind und nach einem Verhältnismäßigkeitsstandard auch so bewertet würden oder die unter Umständen offengelegt oder bereitgestellt werden, die hinreichend darauf hindeuten, dass sie vertraulich oder geschützt sind. Vertrauliche Informationen von Revizto umfassen auch die nicht öffentlichen Aspekte der Revizto-Lösung oder anderer von Revizto angebotenen Produkte oder Dienstleistungen sowie alle zugehörigen Produktpläne, Technologien und anderen technischen Informationen. Dies umfasst, ohne darauf beschränkt zu sein, die Informationen, die von Revizto über seine eigenen Foren oder andere Kanäle offengelegt werden. Ungeachtet des vorstehend Gesagten gilt Folgendes nicht als vertrauliche Informationen: Informationen, die (1) der Öffentlichkeit allgemein bekannt werden, ohne dass dies auf die Verletzung einer Verpflichtung zurückzuführen ist, die der offenlegenden Partei geschuldet wird; (2) der empfangenden Partei vor Erhalt von der offenlegenden Partei bereits bekannt waren, ohne dass dabei eine der offenlegenden Partei geschuldete Verpflichtung verletzt wurde und ohne dass diese einer Geheimhaltungsvereinbarung unterliegen; (3) der empfangenden Partei von einem Dritten offengelegt wurden, ohne dass dabei eine der offenlegenden Partei geschuldete Verpflichtung verletzt wurde und ohne dass diese einer Geheimhaltungsvereinbarung unterliegen; oder (4) von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden. Feedback ist ebenfalls nicht als vertrauliche Informationen zu betrachten.
- „Kumulativer Projektwert“ bezeichnet den Gesamtwert sämtlicher Projekte wie in dem Bestellformular aufgeführt.
- Unter „Geräte“ verstehen sich (i) Computer und (ii) Mobilgeräte.
- „Dokumentation“ sind alle Benutzerhandbücher oder Online-Hilfedateien oder Zusammenstellungen technischer oder rechtlicher Anforderungen für die Revizto-Lösung in ihrer jeweils aktuell gültigen Form.
- „Feedback“ sind Ideen, Rückmeldungen, Vorschläge, Materialien, Informationen, Meinungen oder andere Beiträge, die vom Kunden oder autorisierten Benutzern stammen.
- „Geistige Eigentumsrechte“ sind alle nicht patentierten Erfindungen, Patentanmeldungen, Patente, Designrechte, Urheberrechte, Marken, Dienstleistungsmarken, Markennamen, Domain-Namensrechte, Halbleiterschutzrechte, jegliches Fachwissen und andere Geschäftsgeheimnisse sowie alle anderen geistigen Eigentumsrechte und deren Ableitungen und Schutzformen ähnlicher Art überall auf der Welt.
- „Monatlicher Verfügbarkeitsanteil“ für eine bestimmte Instanz eines Dienstes wird berechnet, indem der prozentuale Anteil 1-minütiger Intervalle, in denen die Dienstinstanz während des Monats „nicht verfügbar“ war, basierend auf der monatlichen Gesamtzeit von 100 % abgezogen wird. Die Verfügbarkeit der Dienstinstanz des Kunden wird für den Zeitraum des Monats, in dem das Abonnement des Kunden noch nicht aktiviert ist, als 100 % gewertet. Messungen des monatlichen Verfügbarkeitsanteils schließen Ausfallzeiten aus, die sich direkt oder indirekt aus irgendeiner Ausnahme in der DGV (eng. SLA) von Revizto (unten definiert) ergeben.
- „Bestellung(en)“ bezeichnet einen gültigen Kauf unter einem Bestellformular oder einem anderen Bestelldokument, das zwischen Kunde und Revizto oder einem Wiederverkäufer vereinbart wird.
- „Bestellformular“ bezeichnet das Online-Registrierungsformular von Revizto oder andere Dokumente, die zwischen dem Kunden und Revizto abgeschlossen werden und eine Bestellung nach dieser Vereinbarung betreffen. Dies umfasst auch unterzeichnete Angebote. Diese Dokumente sind die Nachweise dafür, dass der Kunde ein Abonnement über die Revizto-Lösung abgeschlossen hat. Sie legen unter anderem die Art des Abonnements, die Abonnementgebühren, die Abonnement-Laufzeit sowie jegliche Nutzungsbeschränkungen fest. Jedes Bestellformular wird hiermit durch Bezugnahme in diese Vereinbarung aufgenommen und als Teil dieser Vereinbarung behandelt.
- „Projekt“ bezeichnet einen Bau oder ein vergleichbares Projekt, das durch den Kunden geplant, verwaltet oder unternommen wird und in dessen Zuge der Kunde die Revizto-Lösung einsetzen möchte.
- „Projektdauer“ bezeichnet die Zeitdauer, für die der Kunde die Revizto-Lösung in Verbindung mit einem bestimmten Projekt gemäß Angaben im Bestellformular verwenden darf.
- „Projektwert“ meint den Gesamtwert des Projekts. Dieser Wert umfasst, ohne darauf beschränkt zu sein, sämtliche Arbeits- und Materialkosten, die Kosten für geleaste Ausrüstung, die Kosten für Architektur- und Konstruktionsarbeiten, während des Baus bezahlte Zinsen und Steuern, sämtliche Kosten für Subunternehmer und Anbieter, die am Projekt beteiligt sind, sowie die Gewinne des Kunden.
- „Wiederverkäufer“ bezeichnet einen autorisierten Händler, Vertriebshändler oder Wiederverkäufer der Revizto-Lösung.
- „DGV“ (eng. SLA) bezeichnet die in Anlage A aufgeführten Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Support- und Dienstgüte.
- „Software“ meint jede Software oder vergleichbare Materialien einschließlich Modulen, Komponenten, Merkmalen und Funktionen, die von Revizto zur Verfügung gestellt werden. Software umfasst auch die Dokumentation und alle Aktualisierungen, Upgrades, Erweiterungen, Änderungen, Überarbeitungen oder Ergänzungen der Software durch Revizto. Ungeachtet des vorstehend Gesagten ist Revizto nicht verpflichtet, Aktualisierungen, Upgrades, Erweiterungen, Änderungen, Überarbeitungen oder Ergänzungen der Software bereitzustellen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn diese all seinen Kunden verfügbar gemacht werden.
- „Lösung“ bezeichnet soweit von Belang die Kombination aus Cloud-Diensten, Software und anderen zutreffenden Leistungen wie technischem Support und Wartungsdiensten.
- „Abonnement“ meint ein Abonnement für die Revizto-Lösung, wie in einem oder mehreren Bestellformularen abgeschlossen.
- „Abonnement-Laufzeit“ bezeichnet die im Bestellformular angegebene Zeitdauer, für die der Kunde aktuell jederzeit dazu berechtigt ist, auf die Revizto-Lösung zuzugreifen und/oder diese zu nutzen.
- „Nutzungsbeschränkungen“ bezeichnet den im betreffenden Bestellformular festgelegten Umfang, in dem der Kunde dazu berechtigt ist, die Revizto-Lösung zu nutzen. Dies kann unter anderem Einschränkungen in Bezug auf Benutzer, Projekt, Projektwert, Projektdauer und sonstige Beschränkungen betreffen.
- Leistungsversprechen. Vorbehaltlich regelmäßiger Wartungsarbeiten unternimmt Revizto wirtschaftlich angemessene Anstrengungen, um die Revizto-Lösung in allen Monaten des Jahres mit einem monatlichen Verfügbarkeitsanteil (unten definiert) von mindestens 99,5 % zur Verfügung zu stellen.
- PRIORISIERTE REAKTION AUF FEHLER IM ZUSAMMENHANG MIT DER REVIZTO-LÖSUNG
- Fehlerpriorisierung und Dienstgüten. Wenn der Kunde Fehler in Bezug auf die Funktionstüchtigkeit der Revizto-Lösung meldet, hat der Kunde dem Fehler basierend auf dem folgenden Zeitplan eine Priorität zuzuordnen:
- Priorität 1 – kritische Störung: Fehler in der Revizto-Lösung, durch die der Funktionsumfang der Revizto-Lösung nicht genutzt werden kann.
- Priorität 2 – Systemstörung: Fehler in der Revizto-Lösung, die die Revizto-Lösung in einem Maße stören oder schwächen, dass die Funktionalität der Revizto-Lösung wesentlich beeinträchtigt wird.
- Priorität 3 – Schwachstelle der Revizto-Lösung: Fehler in der Revizto-Lösung, die keine wesentlichen Auswirkungen auf die Nutzung des Programms haben.
- Priorität 4 – Anfragen: Änderungen oder Aktualisierungen an der Software, die keinen Einfluss auf die Funktionalität der Software haben.
Sämtliche Tickets sind an die folgende, speziell für Prioritätstickets eingerichtete E-Mail-Adresse zu senden: support@revizto.com
Priorität Reaktionsvorgaben Lösungsvorgaben Priorität 1 Revizto reagiert innerhalb von acht (8) Geschäftsstunden nach dem ersten Fehlerbericht. Die endgültige Lösung muss dem Kunden innerhalb von zwei (2) Werktagen nach dem ersten Fehlerbericht vorgelegt werden (vorausgesetzt, die Fehlerursache wurde identifiziert). Priorität 2 Revizto reagiert innerhalb eines (1) Werktags nach dem ersten Fehlerbericht. Die endgültige Lösung muss dem Kunden innerhalb von vier (4) Werktagen nach dem ersten Bericht vorgelegt werden (vorausgesetzt, die Fehlerursache wurde identifiziert). Priorität 3 Revizto reagiert innerhalb einer (1) Woche nach dem ersten Fehlerbericht. Revizto und der Kunde arbeiten wie erforderlich an einer endgültigen Lösung. Soweit möglich wird die endgültige Lösung in eine der nächsten Softwareaktualisierungen integriert. Priorität 4 Revizto quittiert die Anfrage innerhalb einer (1) Woche nach Empfang. Die Lösung wird in eine der nächsten Softwareaktualisierungen integriert. - Erreichbarkeit des oben genannten Supports für reguläre, nicht dringende Angelegenheiten durch Revizto: Montag bis Freitag, 8:00 Uhr MEZ bis 18:00 Uhr MEZ.
- Meldevorgaben: In der ersten Antwort bestätigt Revizto dem Kunden die Priorität. Wenn der Kunde und Revizto den Fehler unterschiedlich priorisieren, begründet Revizto seine Neueinstufung des Fehlers. Wenn der Kunde diese Neueinstufung nicht akzeptiert, tritt das technische Team von Revizto mit dem technischen Team des Kunden in Kontakt, um sich bezüglich der Einstufung zu einigen.
- Für Fehler mit Priorität 1 oder Priorität 2, die nicht gemäß den oben stehenden Dienstgütevorgaben behoben werden, informiert das technische Team von Revizto das technische Team des Kunden am Ende jedes Werktags per E-Mail über den aktuellen Problemstand. Hierbei besprechen beide Teams auch den Stand der Lösung und planen kontinuierliche Korrekturmaßnahmen.
- Die Parteien stimmen zu, dass der Kunde irreparablen Schaden nimmt, wenn Fehler mit Priorität 1 oder Priorität 2 nicht innerhalb des oben definierten Zeitraums behoben werden. Folglich verpflichtet sich Revizto dazu, den folgenden Schadensersatz zu leisten.
- i. Für alle Fehler mit Priorität 1, die nicht wie oben vorgegeben behoben werden, stehen dem Kunden kostenlos Beratungsdienste von Revizto im Umfang von vier (4) Stunden für jeden zusätzlichen Werktag oder Teilen davon zu, den Revizto für die Bereitstellung einer Lösung für den Kunden benötigt.
- ii. Für alle Fehler mit Priorität 2, die nicht wie oben vorgegeben behoben werden, stehen dem Kunden kostenlos Beratungsdienste von Revizto im Umfang von vier (4) Stunden für jeden zusätzlichen Zeitraum von drei (3) Werktagen oder Teilen davon zu, den Revizto für die Bereitstellung einer Lösung für den Kunden benötigt.
- Fehlerpriorisierung und Dienstgüten. Wenn der Kunde Fehler in Bezug auf die Funktionstüchtigkeit der Revizto-Lösung meldet, hat der Kunde dem Fehler basierend auf dem folgenden Zeitplan eine Priorität zuzuordnen:
- Support-Eskalationsverfahren. Der Kunde hat den Kundendienstleiter von Revizto bei eskalationsbedürftigen Problemen zu informieren und eine schriftliche Beschreibung der Angelegenheit einschließlich Problem, Lösung und Grund für die unzufriedenstellende Einstufung der Lösung vorzulegen. Innerhalb von zwei Werktagen nach Eingang einer solchen Mitteilung kommt das Personal von Revizto nach einvernehmlicher Terminabsprache telefonisch mit dem Kunden zusammen, um das eskalationsbedürftige Problem wie folgt zu beheben: Im ersten Schritt versucht sich der Kundendienstleiter von Revizto in Zusammenarbeit mit seinem Pendant beim Kunden an der Behebung des eskalationsbedürftigen Problems. Wenn es diesen beiden Führungskräften innerhalb von vier Werktagen nicht gelungen ist, das eskalationsbedürftige Problem zur Zufriedenheit beider Parteien zu beheben, wird das eskalationsbedürftige Problem im zweiten Schritt an den leitenden Angestellten jeder Partei weitergeleitet, dem in Bezug auf die Beziehung der Parteien und die Software die Gesamtaufsicht zukommt. Wenn irgendeine der oben genannten Personen einer Zusammenkunft nicht beiwohnen kann, kann anstelle dieser Person ein Stellvertreter teilnehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Stellvertreter mindestens das gleiche Dienstalter wie die vertretene Person aufweist und dazu befugt ist, das eskalationsbedürftige Problem zu beheben.
- Pflichten des Kunden. Der Kunde ist dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass sein Personal, das mit Revizto interagiert, hinreichende technische Fertigkeiten besitzt und in Bezug auf Anfragen für Supportleistungen zeitnah auf Mitteilungen von Revizto reagiert und mit Revizto zusammenarbeitet. Als Vorbedingung für die Anforderung von Supportleistungen verpflichtet sich der Kunde dazu, in Hinblick auf das Folgende angemessene Anstrengungen zu unternehmen (und jeden seiner Entwickler dazu zu bewegen, ebenfalls solche Anstrengungen zu unternehmen): (i) Versuchen, das Problem zu beheben, und Einsetzen ausreichender Ressourcen, um das Vorliegen eines Problems eindeutig zu bestätigen, ehe Revizto konsultiert wird; (ii) Bereitstellen ausreichender Informationen und technischer Daten an Revizto, damit Revizto feststellen kann, dass es sich bei einem potenziellen Problem nicht um ein Problem handelt, das von den Supportleistungen ausgeschlossen ist; (iii) Unternehmen angemessener Anstrengungen und Einsetzen angemessener Ressourcen, um jegliche in vertretbarer Weise von Revizto geforderten Daten bereitzustellen, die für eine angemessene Betrachtung des potenziellen Problems benötigt werden; (iv) Einsetzen ausreichender Ressourcen, um sicherzustellen, dass die von Revizto bereitgestellten Anweisungen zur Behebung des Problems begriffen werden, und Unternehmen angemessener Anstrengungen, um das Problem wie von Revizto empfohlen zu beheben. Ferner erklärt sich der Kunde damit einverstanden und erkennt an, dass der Umfang des Zugriffs und die Genauigkeit der bereitgestellten Informationen und technischen Daten sich auf die Fähigkeit von Revizto auswirken können, Supportleistungen bereitzustellen.
- Revizto ist in den folgenden Fällen nicht dazu verpflichtet, dem Kunden Supportleistungen bereitzustellen: (i) Das Problem geht auf Fahrlässigkeit, Fehlverhalten oder Fehlgebrauch der Revizto-Lösung durch den Kunden oder auf andere Ursachen zurück, die außerhalb der vernünftigerweise Revizto zuzurechnenden Kontrolle liegen, oder (ii) das Problem geht auf die Ausrüstung, die Software oder andere Technologien des Kunden und/oder Ausrüstung, Software oder andere Technologien von Dritten zurück (mit Ausnahme von Drittausrüstung, die direkt von Revizto kontrolliert wird). Ferner beinhalten die Supportleistungen Folgendes nicht: (a) Versäumnis des Kunden, die in der Dokumentation enthaltenen Betriebsanweisungen zu befolgen; (b) Installation, Konfiguration, Verwaltung und Betrieb der Anwendungen des Kunden; (c) APIs, Interfaces oder Datenformate sowie (d) jegliche Schulungen.